AGB |
1. Lieferbedingungen
1.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Die Lieferungen erfolgen unfrei. Falls Franko-Lieferung verlangt wird, werden die entstehenden Transportkosten dem Kunden berechnet. An der Tragung des Transportrisikos ändert sich dadurch nichts. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. 1.2 Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich. Voraussetzung für die richtige Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten. 1.3 Für Lieferausfälle oder Lieferverzögerungen, die durch Streik, Aussperrung und andere Hindernisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs verursacht werden, haften wir nicht. 2. Zahlungsbedingungen 2.1 Der Rechnungsbetrag ist nach Zugang der Rechnung rein netto zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt nach 14 Tagen ohne Mahnung in Verzug. 2.2.Kommt der Kunde bei Ratenzahlungen mit 2 Raten teilweise oder ganz in Verzug, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. 2.3 Wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, andere Zahlungsbedingungen zu stellen und Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Weiter sind wir berechtigt, in diesem Falle vom Vertrag zurückzutreten. 3. Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung 3.1 Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Produkte Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf unser Verlangen schriftlich. Voraussetzung für Ansprüche gegen uns ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder direkt oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Kunde hat uns im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf unseren Wunsch beanstandete Produkte zurückzusenden. 3.2 Wir haben Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Bei Mängeln in einem Programm, die dessen Einsatz schwerwiegend beeinträchtigen, werden wir bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. Wir brauchen andere Mängel erst mit der Lieferung einer neuen Version seitens des Vorlieferanten zu beseitigen. 3.3 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) erlischt für solche Produkte, die der Kunde ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. 3.4 Wir können eine Vergütung verlangen, soweit wir sonst aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden sind, ohne daß der Kunde das Vorliegen eines Mangels nachgewiesen hat. 4. Haftung von SecuLink GmbH Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: 4.2 Schadensersatzansprüche einschließlich Ansprüche wegen vergeblichen Aufwands – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns (einschl. unserer Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall auf den höheren der beiden Werte EURO 50.000 oder Auftragswert (ohne MWSt) begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Der Kunde kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen. Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind und der Versicherer zahlt. Wir verpflichten uns, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt. 4.3 Wenn der Kunde berechtigt ist, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfül-lung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfül-lung/Nacherfüllung ausgeschlossen. 4.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate.5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behalten wir uns das Recht an den gelieferten Produkten vor. 6. Preise 6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. 7. Sonstige Vereinbarungen 7.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Lieferungsverhältnis ist unser Sitz. 7.2 Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ergänzend gilt deutsches Recht. Für Auslandskunden wird das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht ausgeschlossen. 7.3 Gerichtsstand ist unser Sitz. Daneben sind wir berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. |